9.   Absenkung der Sanierungsgrenzwerte

Bei neuen Gleisstrecken oder bei wesentlich veränderten haben die Anwohner einen Rechtsansprüch auf Lärmschutzmaßnahmen ("Lärmvorsorge"), wenn die Grenzwerte von 49 dB(A) nachts oder 59 dB(A) tags in Wohngebieten überschritten werden.

 

In das Programm der "freiwilligen" Lärmsanierung der Bundes-regierung werden nur Strecken aufgenommen, an denen Grenzwerte von 57 dB(A) nachts und 67 dB(A) tags in Wohngebieten erreicht werden. Diese Differenz von 8 dB(A) gegenüber den Grenzwerten bei Neubauten und wesentlichen Änderungen von Schienenstrecken ist nicht gesundheitspolitisch begründbar, sondern nur ginanzpolitisch.

 

Deswegen fordern wir eine Absenkung der Grenzwerte bei der Lärmsanierung (auch "Auslösewerte" genannt) auf das Niveau der Grenzwerte der Lärmvorsorge - und darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Lärmsanierung.