8.  Rechtsanspruch auf Lärmsanierung

Wenn Gleisstrecken neu gebaut oder wesentlich verändet werden, haben die Anwohner im Baubereich einen Rechts-anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen, z.B. Lärmschutzwände und / oder Schallschutzfenster, wenn der Lärm die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung überschreitet, beispielsweise 49 dB(A) nachts in Wohngebieten. 

 

Anwohner von Bestandsstrecken, an denen nichts baulich verändert wird, haben keinen Rechtsanspruch auf Lärmschutz-maßnahmen, auch wenn der Lärm die Grenzwerte übersteigt.

 

Diese Ungleichbehandlung ist gesundheitspolitisch nicht zu begründen, denn Lärm kann krank machen, ganz gleich, ob er von einer Neubaustrecke ausgeht oder von einer Strecke, die im letzten Jahrhundert gebaut wurde. Hier spielen lediglich finanzielle Gesichtspunkte eine Rolle.

 

Deswegen fordern wir einen Rechtsanspruch auf Lärmsanierung auch an Bestandsstrecken.