Statut der Initiative
§ 1 Ziele
1) |
Die Bahnlärm-Initiative Bremen hat das Ziel, die Immissionen der Eisenbahn (Lärm und Erschütterungen) in Bremen und anderswo zu reduzieren, so dass Lebensqualität und Gesundheit der Anwohner nicht beeinträchtigt werden. Das schließt die Forderung nach Vorsorge gegen Bahnunfälle ein. |
2) |
Die grundlegenden Forderungen sind in der Anlage 1 "Grundlegende Forderungen der Bahnlärm-Initiative Bremen" aufgelistet. |
§ 2 Mitgliedschaft
1) |
Die Mitgliedschaft wird durch Eintragung in die Mitgliederliste erworben, die von der Koordinierungsgruppe geführt wird (Anlage 2). |
2) |
Der Initiative können nur natürliche Personen angehören, eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht ist möglich. |
§ 3 Mitgliederversammlung
1) |
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel monatlich statt. Die Einladung erfolgt unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages. |
2) |
Zur Mitgliederversammlung wird durch die Koodinierungsgruppe eingeladen. |
3) |
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder der Koordinierungsgruppe, diskutiert und plant die Inhalte der Arbeit, entscheidet in grundlegenden Fragen der politischen Strategie und in Organisationsfragen und nimmt den Tätigkeitsbericht entgegen. |
4) |
Von jeder Versammlung wird ein Beschlussprotokoll erstellt. |
§ 4 Koordinierungsgruppe
1) |
Die Koordinierungsgruppe besteht aus drei bis sechs Personen und wird in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine notwendige Nachwahl erfolgt für den Rest der Wahlperiode. |
2) |
Die Koordinierungsgruppe vertritt die Initiative nach außen. Arbeitsgrundlage sind der Katalog der grundlegenden Forderungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie berichtet der Mitgliederversammlung über laufende Aktivitäten. |
3) |
Die Koordinierungsgruppe entscheidet in der Regel einvernehmlich. Ist ein Einvernehmen nicht herstellbar, entscheidet die Mitgliederversammlung. Ist eine dringliche Entscheidung der Koordinationsgruppe erforderlich, gilt das Mehrheitsprinzip. |
4) |
Die Koordinierungsgruppe kann Aufgaben projektbezogen auf Mitglieder der Initiative übertragen. |
§ 5 Arbeitsgruppen
1) |
Bei Bedarf bilden sich aus der Mitgliederversammlung heraus thematisch ausgerichtete Arbeitsgruppen. |
2) |
Sie arbeiten mit der Koordinierungsgruppe kollegial zusammen und berichten der Mitgliederversammlung. |
§ 6 Finanzen
1) |
Die Bahnlärm-Initiative Bremen richtet ein Konto ein. Die aktuelle Kontoverbindung befindet sich in Anhang 3. |
2) |
Die Koordinierungsgruppe ernennt einen Kassenwart, dieser ist zeichnungsberechtigter Kontoführer. Er legt einmal im Jahr einen Kassenbericht vor. |
3) |
Am Jahresende wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die auf der nächsten Mitgliederversammlung einen schriftliche Prüfbericht vorlegen. |
§ 7 Schlussbestimmungen
1) |
Anträge auf Änderungen dieses Statuts müssen in der Einladung angekündigt werden und erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. |
2) |
Über die Auflösung der Initiative entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. |
3) |
Eventuelle Vermögenswerte fallen an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. |
4) |
Dieses Statut wurde von der Mitgliederversammlung am 19.04.2012 beschlossen und tritt unverzüglich in Kraft. |
Bremen, den 20.04.2012
Versammlungsleitung: Walter Ruffler
Protokollantin: Ute Helmers